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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 4, April 2022, Band 36

Verfahrensrecht: Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen, bei denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verf...

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1. Art 7 Nr 2 der VO (EU) Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Ortes des Sitzes einer Gesellschaft, die die Forderungen ihrer Gläubiger nicht befriedigen kann, weil die Großmuttergesellschaft dieser Gesellschaft ihre Sorgfaltspflicht gegenüber deren Gläubigern verletzt hat, für die Entscheidung über eine Verbandsklage auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder aus Ansprüchen aus einer solchen Handlung, die der Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe zur Verwertung der Insolvenzmasse zugunsten, jedoch nicht namens der Gesamtheit der Gläubiger erhoben hat, zuständig ist.

2. Die erste Vorlagefrage ist nicht anders zu beantworten, wenn berücksichtigt wird, dass im Ausgangsverfahren eine Stiftung zur Vertretung der kollektiven Interessen der Gläubiger tätig wird und die zu diesem Zweck erhobene Klage den individuellen Umständen der Gläubiger nicht Rechnung trägt.

3. Art 8 Nr 2 der VO Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Hauptprozesses, wenn es seine Entscheidung, mit der es sich für diesen Prozess für zuständig erklärt hat, aufhebt, automatisch seine Zuständigkeit für die vom Interventionskläger erhobene Klage verliert.

4. Art 4 der VO (EG) Nr 864/2007 ist dahin auszulegen, dass das auf eine Schadensersatzpflicht aufgrund der Sorgfaltspflicht der Großmuttergesellschaft einer insolventen Gesellschaft anzuwendende Recht grundsätzlich das Recht des Staates ist, in dem die Letztgenannte ihren Sitz hat, auch wenn das Bestehen einer Finanzierungsvereinbarung mit einer Gerichtsstandsklausel zwischen diesen beiden Gesellschaften ein Umstand ist, der eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat iS von Art 4 Abs 3 dieser VO aufweisen kann.

  • Art 4 der VO (EG) Nr 864/2007 des EP und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II)
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2022/61
  • Art 7 Nr 2 und Art 8 Nr 2 der VO (EU) Nr 1215/2012 des EP und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung)
  • EuGH, 10.03.2022, Rs C-498/20, ZK als Nachfolger von JM, Insolvenzverwalter der BMA Nederland BV/BMA Braunschweigische Maschinenbauanstalt AG, Beteiligte: Stichting Belangbehartiging Crediteuren BMA Nederland; Rechtbank Midden-Nederland [Gericht der zentr

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