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Stöger, Karl

VwGH zur Berechnung der Frist für das Außerkrafttreten eines Straferkenntnisses nach § 43 VwGVG

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§ 43 Abs 1 VwGVG, Art 133 Abs 4 B-VG Die 15-monatige-Frist des § 43 Abs 1 VwGVG (Außerkrafttreten des Straferkenntnisses) beginnt auch im Fall der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der belangten Behörde und nicht erst ab Einlangen des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung beim Verwaltungsgericht.

  • Stöger, Karl
  • oeba-Slg 2018/228
  • VwGH, 18.05.2018, Ro 2018/02/0007

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