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VwGH zur Berechnung der Frist für das Außerkrafttreten eines Straferkenntnisses nach § 43 VwGVG

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 66
Inhalt:
Erkenntnisse des VwGH
Umfang:
1369 Wörter, Seiten 751-752

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§ 43 Abs 1 VwGVG, Art 133 Abs 4 B-VG Die 15-monatige-Frist des § 43 Abs 1 VwGVG (Außerkrafttreten des Straferkenntnisses) beginnt auch im Fall der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der belangten Behörde und nicht erst ab Einlangen des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung beim Verwaltungsgericht.

  • Stöger, Karl
  • oeba-Slg 2018/228
  • VwGH, 18.05.2018, Ro 2018/02/0007

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