


Zur Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung.
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 66
- Inhalt:
- Rechtsprechung des OGH
- Umfang:
- 6336 Wörter, Seiten 730-736
20,00 €
inkl MwSt




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§ 84 AktG; § 67 ASVG; § 25 GmbHG; § 153c StGB. Analog § 84 Abs 3 Z 6 AktG sind dem GmbH-Geschäftsführer Zahlungen schon nach Eintritt der materiellen Insolvenz verboten. Analog HS 2 lg cit sind davon Zahlungen ausgenommen, die auch nach Eintritt der materiellen Insolvenz mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
Der aus unzulässigen „Zahlungen“ des Geschäftsführers nach Eintritt der materiellen Insolvenz entstandene Schaden besteht darin, dass durch die Insolvenzverschleppung das als Masse verteilbare Gesellschaftsvermögen geschmälert wurde. Das Tatbestandsmerkmal „Zahlungen“ ist weit zu verstehen und erfasst alle zahlungsähnlichen Handlungen, wodurch die Insolvenzmasse zugunsten von Alt- und Neugläubigern geschmälert wird. Der Ersatzanspruch steht der Gesellschaft zu.
Den aus den unzulässigen Zahlungen entstandenen Schaden hat die Gesellschaft darzutun. Ein Schadensumfang in Höhe des massemindernden Vermögensabflusses durch die einzelnen Zahlungen wird vermutet. Der Geschäftsführer kann den Gegenbeweis führen, dass die für die Erreichung der hypothetischen Quote bei rechtzeitigem Insolvenzantrag erforderliche Zahlung, also der Gesamtgläubigerschaden, geringer als die eingeklagte Summe ist. Der Gesamtgläubigerschaden entspricht dem Betrag, um den die Insolvenzmasse zur Herbeiführung der ohne Insolvenzverschleppung erzielbaren Quote erhöht werden muss.
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- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- Dellinger, Markus
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- OGH, 26.09.2017, 6 Ob 164/16k
- oeba-Slg 2018/2505
§ 84 AktG; § 67 ASVG; § 25 GmbHG; § 153c StGB. Analog § 84 Abs 3 Z 6 AktG sind dem GmbH-Geschäftsführer Zahlungen schon nach Eintritt der materiellen Insolvenz verboten. Analog HS 2 lg cit sind davon Zahlungen ausgenommen, die auch nach Eintritt der materiellen Insolvenz mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
Der aus unzulässigen „Zahlungen“ des Geschäftsführers nach Eintritt der materiellen Insolvenz entstandene Schaden besteht darin, dass durch die Insolvenzverschleppung das als Masse verteilbare Gesellschaftsvermögen geschmälert wurde. Das Tatbestandsmerkmal „Zahlungen“ ist weit zu verstehen und erfasst alle zahlungsähnlichen Handlungen, wodurch die Insolvenzmasse zugunsten von Alt- und Neugläubigern geschmälert wird. Der Ersatzanspruch steht der Gesellschaft zu.
Den aus den unzulässigen Zahlungen entstandenen Schaden hat die Gesellschaft darzutun. Ein Schadensumfang in Höhe des massemindernden Vermögensabflusses durch die einzelnen Zahlungen wird vermutet. Der Geschäftsführer kann den Gegenbeweis führen, dass die für die Erreichung der hypothetischen Quote bei rechtzeitigem Insolvenzantrag erforderliche Zahlung, also der Gesamtgläubigerschaden, geringer als die eingeklagte Summe ist. Der Gesamtgläubigerschaden entspricht dem Betrag, um den die Insolvenzmasse zur Herbeiführung der ohne Insolvenzverschleppung erzielbaren Quote erhöht werden muss.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- Dellinger, Markus
- OGH, 26.09.2017, 6 Ob 164/16k
- oeba-Slg 2018/2505