- Originalsprache: Deutsch
- JURIDIKUMBand 2017
- debatte, 4814 Wörter
- Seiten 207 -218
- https://doi.org/10.33196/juridikum201702020701
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Bereits im Jahr 2016 hatte der NÖ Landesgesetzgeber subsidiär Schutzberechtigte als im Sinn des NÖ MSG Anspruchsberechtigte ausgeschieden. Mit der am 1.1.2017 in Kraft getretenen Novelle wurden nun die Bezugsansprüche für all diejenigen eingeschränkt, die sich in den letzten sechs Jahren weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten haben (§ 11a NÖ MSG). Den Materialien zufolge soll diese Einschränkung die Attraktivität Österreichs als Zielstaat für Flüchtlinge senken und das System vor Überlastungen schützen. Dieser Beitrag behandelt beide gesetzgeberischen Schritte, fokussiert allerdings auf die unions- und verfassungsrechtliche Zulässigkeit des § 11a NÖ MSG. Zu diesem Zweck setzt er sich mit dem Diskriminierungsverbot des Art 23 GFK, Art 29 Abs 1 der StatusRL sowie Art 14 iVm 8 EMRK bzw Art 1 1. ZPMRK und Art 1 BVG-RD auseinander. In seinem Zentrum stehen diskriminierungsrechtliche Erwägungen.
- Sußner, Petra
- Soziale Rechte
- Art 1 1. ZPEMRK
- Asylberechtigte
- Art 1 BVG-RD
- JURIDIKUM 2017, 207
- Diskriminierungsverbot
- Art 8 EMRK
- Bedarfsorientierte Mindestsicherung
- Art 29 Richtlinie 2011/95/EU
- Art 23 GFK
- § 11a NÖ-MSG
- Art 14 EMRK
- Rechtsphilosophie und Politik
- § 5 Abs 3 Z 4 NÖ MSG
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