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Zum Fortbestehen der Verwaltervollmacht bei Gesamtrechtsnachfolge

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§ 1023 ABGB sieht bei Erlöschen, also bei Vollbeendigung einer juristischen Person für Auftrag und Vollmacht grundsätzlich dieselben Folgen wie § 1022 ABGB für den Tod natürlicher Personen vor. Danach führt der Tod der beauftragten natürlichen Person nur dann zur Auflösung des Auftrags- bzw Vollmachtsverhältnisses, wenn für die Auftragsausführung eine höchstpersönliche Leistung durch den Beauftragten bedeutsam ist. Hingegen geht der Auftrag auf den Erben des Beauftragten über, wenn es für die Auftragsausführung nicht auf dessen persönliche Tätigkeit, sondern auf den Einsatz der Ressourcen seines Unternehmens ankommt.

Handelt es sich daher bei der vom Gewalthaber zu erbringenden Leistung nicht um eine höchstpersönliche, wie dies bei berufsmäßigen Hausverwaltern regelmäßig der Fall ist, ist davon auszugehen, dass das Auftrags- bzw Vollmachtsverhältnis bei Gesamtrechtsnachfolge und dem damit verbundenen Erlöschen – hier der Personengesellschaft – nicht automatisch aufgelöst wurde, sondern fortbesteht.

  • OGH, 28.04.2015, 5 Ob 47/15w
  • BG Innere Stadt Wien, 49 MSch 18/13p
  • § 142 UGB
  • LGZ Wien, 40 R 183/14d
  • WOBL-Slg 2016/10
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 40 MRG
  • § 1023 ABGB

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