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Zur gerichtlichen Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 29
- Rechtsprechung, 1389 Wörter
- Seiten 168-169
- https://doi.org/10.33196/wbl201503016801
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inkl MwStAus dem Auftrag des § 27 Abs 2 PSG, das Gericht habe (auch) von Amts wegen aus wichtigem Grund abzuberufen, ist zu schließen, dass dieses sich unabhängig davon, ob sich auch andere Stellen mit der Abberufung aus wichtigem Grund auseinandersetzen, bei Vorliegen von Indizien für einen wichtigen Grund damit beschäftigen muss.
Die gerichtliche Zuständigkeit, Mitglieder des Stiftungsvorstands abzuberufen, ist jedenfalls dann nicht subsidiär gegenüber der Abberufung durch das dazu berufene Stiftungsorgan, wenn dieses noch keine Entscheidung getroffen hat.
- § 27 Abs 2 PSG
- OGH, 15.12.2014, 6 Ob 137/14m
- OLG Linz, 09.07.2014, 6 R 121/14b
- WBl-Slg 2015/57
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- LG Linz, 22.05.2014, 13 Fr 1796/14h
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