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Zur Zulässigkeit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen für Mängel an gemeinschaftlichen Anlagen durch den einzelnen Wohnungseigentümer

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Auch einzelne Wohnungseigentümer können Gewährleistungsansprüche an gemeinschaftlichen Anlagen geltend machen, ohne dass diesbezüglich die übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung erteilen oder selbst als Kläger auftreten müssen. Wenn und soweit das Vorgehen des einzelnen Eigentümers Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte, ist ein Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters erforderlich. In der möglichen Wahl zwischen Verbesserungs- und Preisminderungsbegehren kann ein Interessenskonflikt liegen. Ein Mehrheitsbeschluss ist allerdings mangels eines Interessenskonflikts dann nicht erforderlich, wenn die Beteiligten bereits eine Regelung getroffen haben.

Die zwischen allen Wohnungseigentümern im WE-Vertrag einvernehmlich getroffene Regelung über die selbständige (gerichtliche) Geltendmachung durch die einzelnen Eigentümer („ohne weitere Beschlussfassung und Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft“) macht einen Mehrheitsbeschluss entbehrlich, zumal auch sonst anerkannt ist, dass eine erforderliche Willensbildung zwischen den Wohnungseigentümern auch im WE-Vertrag getroffenen werden kann.

  • OGH, 27.01.2016, 4 Ob 10/16y, Zurückweisung der Revision
  • OLG Graz, 3 R 62/15k
  • WOBL-Slg 2016/58
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 18 WEG
  • LGZ Graz, 44 Cg 59/13g
  • § 24 WEG
  • § 932 ABGB

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