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§ 27 Abs 3 MRG: Fortlaufs- oder Ablaufshemmung bei Mietzinsüberprüfungsverfahren?

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Sinn und Zweck der Bestimmung des § 27 Abs 3 letzter Satz MRG ist es, Mietern im Wege des Mietzinsüberprüfungsverfahrens kostengünstig und effizient die Feststellung der zulässigen Mietzinshöhe zu ermöglichen, ohne der Gefahr einer zeitnahen Verjährung (beinahe) aller bezahlter und zum Teil rückforderbarer Mietzinse ausgesetzt zu sein. Gegenständlich spricht daher der Schutzzweck der Norm für eine nach eindeutigen mathematischen Regeln mögliche Berechnung der Verjährungshemmung der einzelnen monatlichen Teilzahlungen und damit für eine Fortlaufshemmung. Das hat iS dieses Schutzzwecks auch für gesetzliche Zinsen zu gelten.

  • LGZ Wien, 39 R 245/22a
  • § 27 Abs 3 MRG
  • OGH, 28.03.2023, 4 Ob 28/23f
  • WOBL-Slg 2024/21
  • § 1480 ABGB
  • § 16 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Innere Stadt Wien, 95 C 86/21f

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