



Zur Begründung einer Dienstbarkeit zwecks Alleinbenützung von nicht notwendigen allgemeinen Teilen der Liegenschaft
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 37
- Rechtsprechung, 3272 Wörter
- Seiten 84 -87
- https://doi.org/10.33196/wobl202402008401
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Die Begründung einer Grunddienstbarkeit an einem nicht notwendig allgemeinen Teil ist keine Umgehung der fundamentalen sachenrechtlichen Strukturprinzipien des WE-Rechts und gerät nicht in Konflikt mit den Objektkategorien des WEG 2002 sowie den für die entsprechende Einordnung von Liegenschaftsteilen jeweils erforderlichen Eigenschaften. Diese soll nicht die Begründung von WE an einem an sich nicht WE-tauglichen Objekt ermöglichen. Nicht notwendig allgemeine Teile sind grundsätzlich einer Sondernutzung durch einen Wohnungseigentümer zugänglich. Dass Mit- und Wohnungseigentümern eine solche Sondernutzung von an sich verfügbaren allgemeinen Teilen jedenfalls nur in der Form des Zubehör-WE (§ 2 Abs 3 WEG 2002) oder einer bloß obligatorischen Benützungsvereinbarung (§ 17 WEG 2002) eingeräumt werden darf, ist aus den die jeweiligen Voraussetzungen dafür normierenden Bestimmungen nicht abzuleiten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach der Konzeption des WE-Rechts mit diesen beiden Rechtsinstituten dem Interesse der Wohnungseigentümer an einer Sondernutzung an sich verfügbarer allgemeiner Teile entsprochen sein soll.
- Höllwerth, Johann
- § 85 Abs 2 GBG
- BG Bezau, TZ 1122/2022
- § 473 ABGB
- WOBL-Slg 2024/22
- § 38 Abs 1 WEG
- § 479 ABGB
- § 2 Abs 4 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- § 2 Abs 3 WEG
- OGH, 31.05.2023, 5 Ob 183/22f
- § 478 ABGB
- § 17 WEG
- § 9 GBG
- § 504 ABGB
- LG Feldkirch, 2 R 159/22f
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