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wohnrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2024, Band 37

Schadenersatz nach Rückstellung des Bestandobjekts

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Die Höhe des Schadens ist bei objektiv-abstrakter Berechnung konkret bei § 1111 ABGB nach dem Rückstellungszeitpunkt zu bemessen. Dabei ist es ein Grundsatz des Schadenersatzrechts, dass der Geschädigte nur Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens hat, durch die Ersatzleistung aber weder schlechter noch besser als vor dem Schadensereignis gestellt werden darf. Dementsprechend gebühren in solchen Fällen nicht die vollen Wiederherstellungskosten: Der Schaden besteht nicht in der vollen Höhe der Reparaturkosten, sondern nur in der Differenz zwischen dem auch ohne das Schadensereignis verminderten Verkehrswert und dem durch das schädigende Ereignis noch weiter verminderten Verkehrswert. Den Differenzbetrag zwischen dem Wert der unbeschädigten und der mit Verwendung von Neuteilen reparierten Sache kann der Schädiger von den Kosten der Schadensbehebung in Abzug bringen.

  • OGH, 17.11.2022, 9 Ob 79/22s, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Graz, 5 R 41/22v
  • WOBL-Slg 2024/28
  • § 1111 ABGB
  • § 1109 ABGB

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