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Besteuerung der privaten Verwendung eines untergeordneten Gebäudeteils

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Die mit BGBl I Nr 27/2004 eingefügte Z 4 des § 12 Abs 3 UStG 1994 schließt mit ihrem Verweis auf § 3a Abs 1a Z 1 Vorsteuern, die iZm der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für private Zwecke stehen, ab 1.5.2004 vom Abzug aus. Wie der VwGH mit Erk vom 27.9.2017, Ra 2015/15/0045, ausgesprochen hat, war dieser Vorsteuerausschluss insoweit nicht durch das unionsrechtliche Beibehaltungsrecht gedeckt, als davon die in Rede stehenden, untergeordnet privat genutzten Gebäude des Betriebsvermögens betroffen waren. Wenn sich ein Steuerpflichtiger dafür entschied, für ein solches Gebäude zur Gänze den Vorsteuerabzug geltend zu machen, kann er nicht zugleich gestützt auf nationales Recht die Nichtbesteuerung der privaten Verwendung des untergeordneten Gebäudeteils in Anspruch nehmen (vgl auch VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0058 = wobl 2020, 393).

  • § 3a Abs 1a Z 1 UStG
  • § 12 Abs 3 Z 4 UStG idF BGBl I 27/2004
  • WOBL-Slg 2024/31
  • Miet- und Wohnrecht
  • VwGH, 14.06.2022, Ra 2020/15/0085, Amtsrevision: Aufhebung der angefochtenen Erk wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; das fortgesetzte Verfahren hat das BFG mit Erk 19. 12. 2022, RV/3100339/2022, erledigt.
  • BFG, Zl RV/3100012/2014

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