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Zum Wucher bei einer Vereinbarung über die dringend erforderliche Zustimmung eines Miteigentümers

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Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Wuchers gem § 879 Abs 2 Z 4 ABGB trifft den Anfechtenden. Im vorliegenden Einzelfall, bei dem ein Miteigentümer gegen € 20.000,- seine sofortige Zustimmung erteilte, die der Anfechtende für eine beabsichtigte Baumaßnahme dringend benötigte, demnach dem Miteigentümer kein gerichtliches Verfahren zwecks Erlangung der Zustimmung abverlangte und außerdem potentielle Schadenersatz- sowie Wertminderungsansprüche bereinigt wurden, konnte ein Wucher nicht nachgewiesen werden.

  • § 879 Abs 2 Z 4 ABGB
  • WOBL-Slg 2024/27
  • § 1380 ABGB
  • § 915 ABGB
  • § 914 ABGB
  • § 1386 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 24 Cg 39/21p
  • OGH, 23.01.2023, 5 Ob 104/22p, Zurückweisung der Revision
  • OLG Wien, 15 R 32/22v
  • § 16 Abs 2 WEG
  • § 934 ABGB

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