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Beauftragung von Gutachten über baurechtliche Bewilligungsfähigkeit des Objekts keine Verwaltungsmaßnahme

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Die Beauftragung von Ziviltechnikern, gutachterlich abzuklären, ob der in natura errichtete Wohnhausbau aufgrund seiner Abweichungen vom Baukonsens, die auf einer Bauführung vor Existenz der Eigentümergemeinschaft beruht, baurechtlich überhaupt bewilligungsfähig ist, ist keine Maßnahme der Verwaltung nach § 18 Abs 1 WEG 2002, zumal eine derartige Auftragserteilung namens der Eigentümergemeinschaft schon mangels deren Rechtsfähigkeit in dieser Angelegenheit nicht in Betracht kommt.

  • § 52 Abs 1 Z 6 WEG
  • § 55a Ktn BauO
  • WOBL-Slg 2024/24
  • OGH, 31.01.2023, 5 Ob 32/22z
  • § 32 WEG
  • § 2 Abs 5 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 36 Ktn BauO
  • § 18 Abs 1 WEG
  • § 20 Abs 3 WEG
  • LG Klagenfurt, 3 R 149/21b
  • § 34 WEG
  • BG Feldkirchen, 1 MSch 4/20d
  • § 20 Abs 1 WEG

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