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Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund: Kautionen nicht auf Sparbüchern verwahrt; Zuschuss von Privatvermögen

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Es handelt sich um keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn vertreten wird, dass keine Abberufung des Verwalters möglich ist, nur weil dieser – nach Aufklärung der Miteigentümer über die Rechtslage und mit deren Einverständnis – Kautionen nicht auf Sparbüchern verwahrt. Ebenso ist keine Abberufung möglich, nur weil der Verwalter, der selbst auch Miteigentümer ist, zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen der Eigentumsgemeinschaft Privatvermögen zuschießt, das bei Wiederherstellung der Liquidität verzinst zurückbezahlt wird, wenn eine gesonderte Kreditaufnahme einen höheren finanziellen, aber auch arbeitsmäßigen Aufwand nach sich ziehen würde.

  • BG Leopoldstadt, 35 Msch 10/18y
  • LGZ Wien, 39 R 113/20m
  • § 836 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2021/107
  • § 21 WEG
  • OGH, 27.04.2021, 5 Ob 189/20k

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