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Liftkostenbefreiung für Wohnungseigentümer von im EG gelegenen Objekten

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Wohnungseigentümer von im EG liegenden Objekten werden idR um 4/5 von der Tragung der Liftkosten befreit. Diese auf 1/5 verminderte Kostentragungspflicht wird jedoch nur dann angenommen, wenn für sie neben der allgemeinen und jedermann offenstehenden Möglichkeit, den Lift zu Besuchszwecken zu verwenden, eine objektive Möglichkeit besteht, den Aufzug auch im eigenen Interesse zu nutzen. Wenn der Lift nicht in den Keller führt und es auch sonst keine Gemeinschaftsräumlichkeiten gibt, die mit dem Lift erreicht werden können, fehlt jede objektive Nutzungsmöglichkeit. Der Umstand allein, dass die Reinigung des Stiegenhauses im Interesse aller Miteigentümer erfolgt und es im Zug dieser Arbeiten allenfalls auch zu einer Liftnutzung kommt, kann eine Verpflichtung zur Kostentragung nicht rechtfertigen, auch nicht im Umfang von 1/5.

  • WOBL-Slg 2021/105
  • § 32 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 39 R 312/19z
  • BG Innere Stadt Wien, 57 Msch 3/19v
  • OGH, 21.07.2020, 5 Ob 14/20z

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