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Eigenbedarfskündigung: selbstverschuldeter Bedarf des Vermieters

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Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG kann grundsätzlich nicht herangezogen werden, wenn der vom Vermieter geltend gemachte Eigenbedarf selbst verschuldet ist. Der Erwerb eines vermieteten Hauses bzw einer vermieteten Eigentumswohnung bei bestehendem Eigenbedarf begründet nicht schon per se ein die Kündigung ausschließendes Selbstverschulden des Vermieters. Ein selbstverschuldeter Eigenbedarf ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn der Vermieter um die ihm seinerzeit zur Verfügung gestandenen Mittel unter zumutbaren Bedingungen und Verhältnissen in der Umgebung seines derzeitigen Wohnorts eine ausreichend große Eigentumswohnung hätte erwerben können. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft den Mieter.

Wird der Mietvertrag vor der Begründung von WE abgeschlossen, hat bei der Kündigung gem § 30 Abs 2 Z 8 MRG eine Interessenabwägung zu erfolgen. Bei dieser sind die beiderseitigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse gegenüberzustellen.

  • § 30 Abs 2 Z 8 MRG
  • OGH, 04.03.2021, 5 Ob 136/20s, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2021/101
  • LG Innsbruck, 3 R 87/19v

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