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Eigenbedarfskündigung: teleologische Reduktion der Sperrfrist; Eintritt in den Mietvertrag trotz Einräumung eines Fruchtgenussrechts an den Übergeber

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Die Sperrfrist nach § 30 Abs 3 Satz 2 MRG ist in teleologischer Reduktion des Gesetzeswortlauts nicht anzuwenden, wenn bereits der Rechtsvorgänger des Kündigenden den angemeldeten Eigenbedarf hätte geltend machen können. Es genügt nicht, dass der Rechtsvorgänger des Vermieters selbst mehr als zehn Jahre Eigentümer des Mietobjekts war.

Wurde ein Mietvertrag vom Rechtsvorgänger des Vermieters in seiner Eigenschaft als Eigentümer geschlossen, tritt der Erwerber bereits durch den Eigentumsübergang in diesen Hauptmietvertrag ein, und zwar auch, wenn dem Rechtsvorgänger ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wird.

  • BG Innsbruck, 17 C 496/19f
  • § 2 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 30 MRG
  • LG Innsbruck, 3 R 88/20t
  • OGH, 23.10.2020, 8 Ob 75/20t
  • WOBL-Slg 2021/100

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