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Dereliktion einer Liegenschaft durch Abwesenheitskurator

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Eine Dereliktion von Liegenschaften ist möglich. Bei einer Abwesenheitspflegschaftssache bedarf die vom Abwesenheitskurator angestrebte Aufgabe des Eigentums der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Gerichts. Die Genehmigungsfähigkeit der Dereliktion hängt davon ab, ob noch verwertbares Vermögen des Kuranden vorhanden ist. Ist das zu bejahen, ist der Dereliktion als ultima ratio die Genehmigung zu versagen. Liegt hingegen kein verwertbares Vermögen des Kuranden vor, ist die Genehmigung zu erteilen. Dass eine solche Dereliktion die Vollbeendigung des Kuranden zur Folge hat, spricht nicht gegen dessen Genehmigung.

  • § 258 Abs 3 ABGB
  • § 167 Abs 3 ABGB
  • § 387 ABGB
  • § 362 ABGB
  • LG Wels, 21 R 316/19y
  • § 270 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2021/106
  • BG Vöcklabruck, 40 P 267/13f
  • OGH, 06.05.2020, 3 Ob 47/20p
  • § 386 ABGB
  • § 281 Abs 3 ABGB
  • § 223 ABGB
  • § 277 Abs 1 Z 3 ABGB

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