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Vonkilch, Andreas

Widmung von allgemeinen Teilen als Zubehör-WE; kein zwingend notwendig allgemeiner Teil trotz Zugang für Wartungsarbeiten

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Liegenschaftseigentum und demgemäß auch WE bringt es grundsätzlich mit sich, dass ein fallweises Betreten einer Wohnung oder Terrasse durch Dritte nicht verhindert werden darf, weil zB bestimmte (Wartungs-)Arbeiten durchzuführen sind. Auch § 16 Abs 3 WEG 2002 sieht eine Duldungspflicht des Wohnungseigentümers insoweit vor, als das Betreten und die Benützung des Objekts so weit zu gestatten ist, als dies zur Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und der Behebung ernster Schäden des Hauses erforderlich ist. Ein nur vier Mal jährlich erforderliches kurzfristiges Betreten der Terrasse für kurzzeitige Putzarbeiten am Rauchfang des Hauses bewirkt eine derart geringfügige Inanspruchnahme sowohl in räumlicher als auch zeitlicher Hinsicht, dass sie der WE-Tauglichkeit des Objekts nicht grundsätzlich entgegensteht. Das Flachdach ist ungeachtet seiner (baurechtlichen) Bezeichnung als „allgemein begehbar“ kein notwendig allgemeiner Teil der Liegenschaft in WE-rechtlicher Hinsicht.

Für bereits in Schriftform abgeschlossene Benützungsvereinbarungen vor Inkrafttreten des WEG 2002 gilt außerdem dessen § 17 Abs 3, sodass eine solche Benützungsvereinbarung vom Wechsel des Wohnungseigentümers nicht berührt wird.

  • Vonkilch, Andreas
  • § 1 Abs 1 WEG
  • § 5 Abs 3 WEG
  • § 15 WEG idF 3. WÄG
  • WOBL-Slg 2021/103
  • LGZ Wien, 36 R 59/19x
  • BG Josefstadt, 10 C 382/15f
  • § 2 Abs 1 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 16 Abs 3 WEG
  • OGH, 18.06.2020, 5 Ob 73/20a
  • § 11 Abs 3 WEG
  • § 17 Abs 3 WEG

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