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Abgeltung der nach WGG geleisteten Annuitätenzahlungen als verbotene Ablöse?

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Die von WGG-Mietern für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung vorweg zu leistenden Finanzierungsbeiträge sind aufgrund ihrer rechtlichen Konstruktion (§ 14 Abs 1 iVm § 17 Abs 1 WGG) als Mietzinsvorauszahlungen Bestandteil des geschuldeten Mietzinses. Echte Mietzinsvorauszahlungen fallen zwar nicht unter die Verbote des § 27 Abs 1 MRG, doch erfordert dies, dass die Einmalzahlung nach dem Inhalt der Vereinbarung einem bestimmten Zeitraum zuzurechnen und bei einer vorherigen Auflösung des Mietverhältnisses der aliquote Teil zurückzuzahlen ist.

  • § 14 Abs 1 WGG
  • § 27 Abs 1 Z 1 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 39 R 330/12m
  • OGH, 16.07.2013, 5 Ob 45/13y, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 17 Abs 1 WGG
  • WOBL-Slg 2013/94

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