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Analoge Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 27 Abs 3 MRG auch außerhalb des MRG; Abgrenzung Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht

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Für die Rückforderung von zu Unrecht eingehobenen Mietbetreffnissen für Objekte, die dem MRG unterliegen, gilt jedenfalls die dreijährige Verjährungsfrist. Der Lauf der Verjährung beginnt mit der Zahlung und nicht schon mit der Vorschreibung oder Fälligkeit. Der Analogieschluss in Bezug auf zu Unrecht eingehobene Bestandentgelte außerhalb des MRG ist schon deshalb gerechtfertigt, weil Mieter, die dem MRG unterliegen, nach den Wertungen des Gesetzes besonders schutzwürdig sind und nicht schlechter gestellt sein können als Bestandnehmer, für die das MRG nicht gilt. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber nach § 1486 Z 4 ABGB Miet- und Pachtzinse gleich behandelt.

Für die Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht wurden zwar gewisse Kriterien entwickelt, es lassen sich aber keine festen, allgemein anwendbaren Regeln aufstellen. Vielmehr kommt es immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls an. Verträge, die keine reine Miet- oder Pachtverträge sind, müssen im Rahmen eines Vergleichs der typischen Merkmale der Vertragstypen danach untersucht werden, welche Elemente in einer Gesamtbetrachtung überwiegen.

  • § 27 Abs 3 MRG
  • WOBL-Slg 2013/96
  • BG Mödling, 8 C 252/08d
  • LG Wr. Neustadt, 18 R 34/12x
  • § 1480 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1479 ABGB
  • OGH, 04.03.2013, 8 Ob 12/13t, Zurückweisung der Revision

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