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Gemeinsamer Irrtum der Bestandvertragsparteien über die Mangelfreiheit des Bestandobjekts

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Die Zinsminderung tritt nicht nur wegen nach Übergabe auftretender Mängel ein, sondern auch wegen Mängeln bei der Übergabe selbst. Das gilt jedoch dann nicht, wenn dem Mieter die Mängel des Mietgegenstands bei Vertragsabschluss bekannt waren und er den Vertrag dennoch ohne Vorbehalte geschlossen hat, weil dann der Mieter „durch den vorbehaltslosen Vertragsschluss auf die Minderung verzichtet“. Die Annahme eines „Verzichts“ im strengen Sinn ist in diesem Fall nicht notwendig: § 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB ist eine Vorschrift des Gewährleistungsrechts. Der Umfang des Gebrauchs und die Pflicht zu dessen Gewährung unterliegen grundsätzlich der Parteiendisposition. Ist den Parteien bei Vertragsschluss bewusst, dass das Mietobjekt ganz oder teilweise unbrauchbar ist, dann wird dieser Zustand Vertragsinhalt. Die Leistung des Vermieters ist vertragskonform; ein (subjektiver Mangel iSd Gewährleistungsrechts liegt von vornherein nicht vor). Erkannte weder der Bestandnehmer noch der Bestandgeber, dass das Bestandobjekt mangelhaft ist, so liegt keine vorbehaltlose Übernahme des Bestandgegenstands vor. Nach allgemeinen Regeln führt dieser „gemeinsame Irrtum“ der Parteien bei Vertragsabschluss, soweit der unbekannte Mangel die Brauchbarkeit der Bestandssache hindert, zu einer Behebungspflicht des Vermieters.

  • OGH, 19.06.2013, 3 Ob 47/13b
  • § 1096 Abs 1 ABGB
  • § 871 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2013/105
  • BG Dornbirn, 3 C 978/12w
  • LG Feldkirch, 2 R 312/12s

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