Verfahren auf (Neu)Festsetzung der Nutzwerte schafft keinen eigenen Rechtsgrund für eine Widmung
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 26
- Rechtsprechung, 1647 Wörter
- Seiten 268 -270
- https://doi.org/10.33196/wobl201310026802
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In einem Verfahren auf Festsetzung der Nutzwerte ist die Vorfragenprüfung auf die materielle Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Widmung der Liegenschaftsteile beschränkt und die Festsetzung der Nutzwerte hat bestehende Widmungen nur nachzuvollziehen. Die Festsetzung der Nutzwerte schafft keinen eigenen Rechtsgrund für die Widmung. Die Unterschiedlichkeit des Rechtsschutzziels in Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 1 WEG einerseits und § 52 Abs 1 Z 2 WEG andererseits verbietet eine gleichzeitige Verfolgung solcher unterschiedlicher Ansprüche.
Ein Begehren auf Umwidmung eines allgemeinen Teils der Liegenschaft in ein Zubehörobjekt und damit ins WE eines einzelnen Miteigentümers stellt eine Verfügung iSd § 828 ABGB dar. Eine solche bedarf der Einstimmigkeit und ist daher generell nicht vom Änderungsrecht nach § 16 Abs 2 WEG umfasst.
- Etzersdorfer, Ingmar
- WOBL-Slg 2013/99
- LG Wr. Neustadt, 19 R 102/11b
- BG Baden, 9 Msch 7/06z
- § 828 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- § 52 Abs 1 WEG
- OGH, 20.11.2012, 5 Ob 200/12s
- § 16 Abs 2 Z 2 WEG
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