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Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens

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Bei Dauertatbeständen liegt im Zuwarten mit der Kündigung kein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes. Bei Prüfung des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG darf das Verhalten des Mieters nicht in Teilfakten zerlegt werden; entscheidend ist stets sein Gesamtverhalten, zu dessen Würdigung auch auf länger zurückliegende Ereignisse zurückzugreifen ist.

  • BG Liesing, 7 C 477/11v
  • WOBL-Slg 2013/95
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 39 R 366/12f
  • OGH, 21.08.2013, 3 Ob 141/13a, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • § 30 Abs 2 Z 3 MRG

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