Benützungsregelung unter Miteigentümern: Möglichkeit zur Wasserentnahme
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 26
- Rechtsprechung, 1245 Wörter
- Seiten 270 -271
- https://doi.org/10.33196/wobl201310027001
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Da grundsätzlich jeder Miteigentümer, dem im Rahmen einer Benützungsregelung iSd § 835 ABGB Teile der Liegenschaft zu Wohn- oder auch nur zu Freizeitzwecken zugewiesen werden, eines Zugangs zu dem auf der Liegenschaft vorhandenem Wasser bedarf, hat eine Regelung zu erfolgen, die allen Berechtigten die Wasserentnahme ermöglicht. Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, die persönliche und familiäre Verhältnisse ebenso berücksichtigt wie die Dringlichkeit des jeweiligen Bedarfs. Dass es in der Vergangenheit mit der Wasserversorgung keine Probleme gegeben hatte, obwohl die Wasserentnahmestelle einem bestimmten Miteigentümer zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden war, kann (vor allem angesichts der Änderung der Miteigentümerstruktur) eine Prüfung, auf welche Weise den Beteiligten ein gesicherter Zugang zum Wasser eingeräumt werden kann, nicht ersparen.
- § 835 ABGB
- WOBL-Slg 2013/100
- BG Neulengbach, 1 Nc 22/07k
- Miet- und Wohnrecht
- LG St. Pölten, 7 R 52/12w
- OGH, 14.03.2013, 1 Ob 247/12y
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