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Abschluss eines Mietvertrags mit einem Dritten: ordentliche oder außerordentliche Verwaltungsmaßnahme?

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Der Abschluss eines Mietvertrags mit einem Dritten ist eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, sofern er auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen erfolgt.

Wichtige Veränderungen iSd § 834 ABGB können gegen den Willen der Minderheitseigentümer nur nach Einhaltung der Vorschriften des § 835 ABGB vorgenommen werden. Das betrifft auch Verträge mit dritten Personen. Wenn eine wichtige Veränderung vorliegt und den Miteigentümern das gebührende Gehör verweigert wird, liegt kein wirksamer Beschluss vor. Das führt dazu, dass bis zu einer Genehmigung durch den Außerstreitrichter der Beschluss nicht durchgeführt werden darf. Diese Unwirksamkeit wirkt auch gegenüber dem Dritten und macht den mit ihm geschlossenen Vertrag ungültig.

  • § 835 ABGB
  • LGZ Wien, 40 R 25/20b
  • § 834 ABGB
  • BG Josefstadt, 7 C 533/15i
  • § 833 ABGB
  • OGH, 07.01.2021, 5 Ob 218/20z
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2021/136

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