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Hochleitner-​Wanner, Clara

Wohnungsinhaberhaftung des Wohnungseigentümers

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Die Haftung nach § 1318 ABGB erfasst nicht nur die Wohnung selbst, sondern ist auch auf andere Räume anzuwenden, über die der Wohnungsinhaber verfügungsberechtigt ist und verfügt, wie etwa Dachterrassen oder sonstige Außenflächen. Haftbar ist derjenige, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt über den betreffenden (Wohn-)Raum zusteht, wobei die Haftung nach objektiven Grundsätzen beurteilt wird.

Für die Haftung nach § 1318 ABGB ist außerdem nicht die WE-rechtliche Zuordnung entscheidend, sondern die rechtliche und faktische Möglichkeit des Inhabers eines (Wohn-)Raums, auf die Gefahrenquelle einzuwirken. Somit kommt es bei der Beurteilung der Haftung nicht allein darauf an, ob eine für den Wasseraustritt „ursächliche“ Rohrleitung zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft gehört, sondern ob der Wohnungseigentümer auf die Gefahrenquelle einwirken kann.

  • Hochleitner-Wanner, Clara
  • § 16 WEG
  • § 1318 ABGB
  • OGH, 26.02.2021, 10 Ob 27/20y
  • OLG Linz, 2 R 32/20v
  • LG Wels, 5 Cg 5/18m
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2021/140

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