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Beschädigung der geleasten oder gemieteten Sache: Verdienstentgang des Leasingnehmers oder Mieters ersatzfähig

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Wer für die Beschädigung einer geleasten oder gemieteten Sache haftet, die in einem Unternehmen genutzt wurde, hat auch den durch die Beschädigung verursachten Verdienstentgang des Unternehmens zu ersetzen. Das gilt auch dann, wenn die Nutzung aufgrund eines Unterbestandverhältnisses erfolgte. Der allfällige Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung von Mietzins oder Leasingentgelt ist als Vorteil anzurechnen.

  • OLG Linz, 6 R 133/19z
  • § 1295 ABGB
  • § 1297 ABGB
  • § 1296 ABGB
  • WOBL-Slg 2021/139
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Salzburg, 10 Cg 13/18x, siehe auch die E 10 Ob 27/20y in diesem Heft der wobl 2021, 480/140 mit Anmerkung von Hochleitner-Wanner.
  • § 372 ABGB
  • OGH, 27.11.2020, 2 Ob 29/20h

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