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Mietvertragsabschluss mit einem Dritten: Maßnahme der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung?

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Der Abschluss eines Mietvertrags über eine Wohnung in einem im Miteigentum stehenden Haus mit einem Dritten auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen stellt eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung dar. Die Einräumung des Rechts zur Untervermietung ist für sich allein noch keine Maßnahme der außergewöhnlichen Verwaltung.

Ist das Bestandobjekt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags tatsächlich unbrauchbar und musste erst durch erhebliche Sanierungsmaßnahmen brauchbar gemacht werden, besteht durch den Mietvertragsabschluss – bei einem vereinbarten Nettohauptmietzins, der deutlich über dem Doppelten des zulässigen Mietzinses liegt – für die übrigen Minderheitseigentümer keine Nachteiligkeit.

  • OGH, 17.12.2020, 6 Ob 232/20s
  • § 834 ABGB
  • § 833 ABGB
  • BG Josefstadt, 7 C 534/15m
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1090 ABGB
  • LGZ Wien, 40 R 26/20z
  • WOBL-Slg 2021/135

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