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Kündigung wegen dringenden Raumbedarfs einer Gemeinde

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Für den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 11 MRG zugunsten einer Gebietskörperschaft ist bei der Beurteilung des dringenden Raumbedarfs an den aufgekündigten Räumlichkeiten ein milderer Maßstab als bei den Eigenbedarfstatbeständen des § 30 Abs 2 Z 8 und 9 MRG anzulegen. Es kommt in erster Linie darauf an, ob der Bestandgegenstand nach dem an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung ausgerichteten Konzept der Gebäudesanierung auf eine andere Art als bisher für Zwecke der Hoheitsverwaltung verwendet werden soll. Eine Interessenabwägung hat nicht stattzufinden.

  • BG Güssing, 2 C 410/19z
  • OGH, 15.03.2021, 4 Ob 37/21a
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 572 ZPO
  • § 30 MRG
  • LG Eisenstadt, 13 R 86/20z
  • WOBL-Slg 2021/131

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