Weiterbestehen von Veräußerungs- und Belastungsverbot bei Ableben eines WE-Partners
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 34
- Rechtsprechung, 2356 Wörter
- Seiten 466 -469
- https://doi.org/10.33196/wobl202111046602
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Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gem § 364c ABGB kann nur als Ganzes Bestand haben oder unwirksam sein, weil Anteile der WE-Partner an den Mindestanteilen nicht verschieden belastet sein dürfen. Da der Anteil des verstorbenen Eigentümerpartners ex lege mit dem Zeitpunkt des Ablebens (auflösend bedingt) in das Eigentum des überlebenden Partners fällt, bleibt ein Veräußerungs- und Belastungsverbot auch nach dem Ableben eines Eigentümerpartners für den gesamten Mindestanteil wirksam und erfasst auch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung gem § 14 Abs 1 Z 2 WEG 2002, nach welcher der überlebende Eigentümerpartner auf den Anteil verzichtet.
- Höllwerth, Johann
- § 5 Abs 3 WEG
- § 364c ABGB
- § 13 Abs 3 WEG
- LG Feldkirch, 3 R 366/20a
- Miet- und Wohnrecht
- BG Bregenz, TZ 8053/2020
- § 14 Abs 1 Z 2 WEG
- OGH, 20.07.2021, 5 Ob 93/21v
- § 94 Abs 2 GBG
- § 14 Abs 5 WEG
- WOBL-Slg 2021/134
- § 12 Abs 1 WEG
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