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Abweisung der Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierende“ gem § 64 Abs 1 NAG

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Ein Absehen von der in § 64 Abs 2 NAG genannten Voraussetzung aufgrund des Vorliegens eines unabwendbaren oder unvorhersehbaren Grundes kommt nicht in Betracht, da diese Möglichkeit nach dem klaren Wortlaut des § 64 Abs 2 letzter Satz NAG ausschließlich bei Fehlen des Studienerfolges oder des Ausbildungsfortschrittes, nicht jedoch bei fehlender Zulassung zum ordentlichen Studium innerhalb von zwei Jahren, vorgesehen ist.

  • § 64 Abs 2 NAG
  • § 64 Abs 1 Z 2 NAG
  • ZVG-Slg 2019/12
  • § 8 Z 8 lit b NAG-DV
  • § 64 Abs 1 Z 4 NAG
  • VwG Wien, 07.09.2018, VGW-151/058/8086/2018
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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