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Verwaltungsübertretung wegen „Durchfahrens“ einer Wohnstraße

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Das „Durchfahren“ einer Wohnstraße erfüllt den objektiven Tatbestand des § 76 b Abs 1 StVO, da es nicht unter die Ausnahmen des „Zu- und Abfahrens“ subsumierbar ist, wobei es auf ein ursprünglich vom Fahrzeuglenker beabsichtigtes bloßes „Zufahren“ (aus welchem Motiv auch immer) nicht ankommt.

  • § 53 Abs 1 Z 9c StVO
  • § 76 b Abs 1 StVO
  • ZVG-Slg 2019/6
  • VwG Wien, 05.07.2018, VGW-031/085/1515/2018
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 99 Abs 3 lit a StVO

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