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Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2023, Band 145

ÄsthOpG: Anwendung bei nur teilweise medizinisch indizierter Operation; Verletzung des Schriftformgebots bei Aufklärung und Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens

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Das ÄsthOpG dient dem vorbeugenden Schutz der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit von Patienten sowie dem Schutz vor Komplikationen und unerwünschten Folgen bei der Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation (§ 1 Abs 1 ÄsthOpG).

Ist eine medizinisch nicht indizierte Operationserweiterung (hier: einer medizinisch indizierten Brustreduktion und ein nicht indiziertes Einbringen von Implantaten zur Brustvergrößerung) mit einer wesentlichen Risikoerhöhung verbunden, sind die Bestimmungen des ÄsthOpG anzuwenden. Das Ziel des Schutzes der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der PatientInnen sind auch bei Aufnahme anderer Operationsinhalte in eine einheitlich durchgeführte Operation gleichermaßen beachtlich, zumal andernfalls die Gefahr einer Umgehung des Schutzzwecks des ÄsthOpG bestünde.

Das Schriftformgebot des § 5 Abs 1 ÄsthOpG dient nicht (nur) Beweiszwecken, sondern soll erkennbar auch sicherstellen, dass der Patient tatsächliche Kenntnis von den relevanten Informationen erhält, die mitunter umfänglich und in einem mündlichen Gespräch in ihrer Bedeutung und Tragweite nicht leicht einschätzbar sind. Gleichzeitig fördert die Schriftlichkeit der Aufklärung, dass sich der Patient der Ernsthaftigkeit der jeweiligen Information besser bewusst wird. Das Schriftformgebot des § 5 Abs 1 ÄsthOpG ist überdies im Zusammenhang mit der Wartefrist des § 6 Abs 1 ÄsthOpG zu sehen, deren Schutzzweck (ebenfalls) darin besteht, den Patienten eine reifliche Überlegung und Reflexion zu ermöglichen, um eine Einwilligung in die Behandlung oder allenfalls ihre Zurückziehung möglich zu machen. Diese reifliche Überlegung und Reflexion wird durch eine schriftliche Aufklärung gefördert, weil der Patient die Informationen innerhalb der Wartefrist jederzeit verfügbar hat, sie nachlesen und nachprüfen kann. Das Schriftformgebot des § 5 Abs 1 ÄsthOpG ist somit Ausdruck der Selbstbestimmung, sodass ein Verstoß dagegen zu einer mangelhaften Aufklärung des Patienten führt, was – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – Schadenersatzansprüche auslösen kann.

Bei Aufklärungsdefiziten iS des § 5 Abs 1 ÄSthOpG (hier: Verstoß gegen das Schriftformgebot), die dazu führen, dass eine ästhetische Operation als rechtswidriger Eingriff in die körperliche Integrität zu beurteilen ist, steht dem behandelnden Arzt der im Schadenersatzrecht nur in Ausnahmefällen ausgeschlossene Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens zu.

  • OLG Innsbruck, 24.05.2023, 4 R 60/23i
  • § 5 ÄsthOpG
  • § 1295 ABGB
  • § 6 ÄsthOpG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • LG Innsbruck, 10.02.2023, 15 Cg 75/19k
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1 ÄsthOpG
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2023, 788
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 27.09.2023, 9 Ob 47/23m

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