



Rechtsmittelfrist bei unrichtiger Entscheidungsform (Urteil statt Beschluss)
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 145
- Rechtsprechung, 1619 Wörter
- Seiten 804 -805
- https://doi.org/10.33196/jbl202312080401
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Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene – also objektiv richtige – Entscheidungsform maßgebend, ohne dass es auf den subjektiven Willen des Gerichts ankommt (gegenteilig zu OGH 10 Ob 57/18g; 10 ObS 54/22x ua). Folgt aus der Begründung des Erstgerichts, dass dessen Entscheidung als Beschluss zu werten ist (hier: § 538 Abs 1, § 543 ZPO), der mit Rekurs innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist (§ 521 Abs 1 ZPO) angefochten werden kann, so ist ein außerhalb dieser Frist als Berufung eingebrachtes Rechtsmittel verspätet. Eine die Voraussetzung für eine Analogie bildende Lücke, die durch die Anwendung von § 61 Abs 2 und 3 AVG geschlossen werden könnte, liegt nicht vor.
- § 543 ZPO
- § 3 AVG
- § 521 ZPO
- Öffentliches Recht
- OLG Innsbruck, 08.03.2023, 4 R 37/23g
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 528 ZPO
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 519 ZPO
- § 538 ZPO
- Zivilverfahrensrecht
- LG Feldkirch, 06.02.2023, 57 Cg 114/22k
- JBL 2023, 804
- OGH, 23.05.2023, 1 Ob 63/23f
- § 61 Abs 2 AVG
- Arbeitsrecht
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