



Amtshaftung für Verdienstentgang bei schuldhaft verzögerter oder verweigerter Ausstellung eines Aufenthaltstitels
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 145
- Rechtsprechung, 4352 Wörter
- Seiten 794 -799
- https://doi.org/10.33196/jbl202312079401
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Die Aufenthaltskarte nach § 54 NAG bescheinigt das unionsrechtlich begründete Aufenthaltsrecht und im Zusammenhalt mit Art 23 der RL 2004/38/EG die Berechtigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger. Wird sie schuldhaft nicht oder verspätet ausgestellt, haftet der Rechtsträger für den dadurch verursachten Verdienstentgang.
Ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, ist die Behörde nach § 39 Abs 2 letzter Satz AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, von weiteren Erhebungen Abstand zu nehmen. Das korrespondiert mit der in § 73 Abs 1 AVG normierten Verpflichtung, über Anträge der Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
§ 73 Abs 1 AVG legt eine Höchstfrist fest, aus der nicht abgeleitet werden kann, dass sie der Behörde jedenfalls zur Gänze zur Verfügung steht. Eine säumige Behörde kann sich daher bei einer unnötigen Verzögerung innerhalb der sechs Monate nicht mit dem Hinweis exkulpieren, es sei ihr jedenfalls diese Zeitspanne zur Verfügung gestanden.
- JBL 2023, 794
- § 1 AHG
- § 39 Abs 2 AVG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 54 NAG
- OGH, 13.07.2023, 1 Ob 232/22g
- LGZ Wien, 24.03.2022, 33 Cg 36/21p
- OLG Wien, 20.09.2022, 14 R 108/22p
- Zivilverfahrensrecht
- § 73 Abs 1 AVG
- Arbeitsrecht
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