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Auskunftspflicht des Fonds Soziales Wien

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Art 20 Abs 4 B-VG knüpft mit der Wendung „alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe“ nicht an einen organisatorischen, sondern an einen funktionellen Organbegriff an. Damit werden nicht nur Organe, die organisatorisch den Gebietskörperschaften zuzurechnen sind und Verwaltungsaufgaben besorgen, zur Auskunftserteilung nach Art 20 Abs 4 B-VG verpflichtet, sondern auch solche, die – ohne organisatorisch in die Verwaltungsorganisation eingegliedert zu sein – mit der „Besorgung von Verwaltungsaufgaben“ betraut sind. Als „Träger der Behindertenhilfe“ in Wien (§ 2 Abs 1 Chancengleichheitsgesetz Wien [CGW]) zählt der Fonds Soziales Wien zu den mit Verwaltungsaufgaben betrauten Organen iS des Art 20 Abs 4 B-VG; dass er dabei als „Träger von Privatrechten“ tätig wird, vermag daran nichts zu ändern.

  • § 1 Wr AuskunftspflichtG
  • VwGH, 22.08.2023, Ra 2022/10/0166
  • JBL 2023, 812
  • Öffentliches Recht
  • Art 20 Abs 4 B-VG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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