


„Unzuständigkeitsurteil“ außerhalb der Hauptverhandlung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 145
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1939 Wörter, Seiten 809-811
30,00 €
inkl MwSt




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Urteile sind, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu verkünden und auszufertigen. Von diesem Grundsatz ist für den Ausspruch der Unzuständigkeit durch das BG gemäß § 447 iVm § 261 Abs 1 StPO keine Ausnahme vorgesehen. Als Sachverhaltsgrundlage eines solchen Unzuständigkeitsurteils dürfen nur in der Hauptverhandlung rechtmäßig vorgekommene Beweismittel herangezogen werden. Werden Verdachtsannahmen maßgeblich auf ein bloß schriftlich vorliegendes und solcherart in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenes Sachverständigengutachten gestützt, verletzt das Unzuständigkeitsurteil den Unmittelbarkeitsgrundsatz. Ein bloß schriftlich abgefasstes „Unzuständigkeitsurteil“ widerspricht dem Grundsatz der ausnahmslosen Öffentlichkeit der Urteilsverkündung und ist mangels Verkündung wirkungslos.
-
- Flora, Margarethe
-
- § 12 StPO
- § 268 S 1 StPO
- Öffentliches Recht
- § 447 StPO
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- JBL 2023, 809
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 261 Abs 1 StPO
- § 229 Abs 4 StPO
- § 13 StPO
- OGH, 23.05.2023, 14 Os 36/23k ua
- § 258 Abs 1 StPO
- §§ 35 Abs 1 letzter Satz StPO
- Arbeitsrecht
- BG Graz-West, 30.12.2021, 18 U 68/18f
Urteile sind, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu verkünden und auszufertigen. Von diesem Grundsatz ist für den Ausspruch der Unzuständigkeit durch das BG gemäß § 447 iVm § 261 Abs 1 StPO keine Ausnahme vorgesehen. Als Sachverhaltsgrundlage eines solchen Unzuständigkeitsurteils dürfen nur in der Hauptverhandlung rechtmäßig vorgekommene Beweismittel herangezogen werden. Werden Verdachtsannahmen maßgeblich auf ein bloß schriftlich vorliegendes und solcherart in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenes Sachverständigengutachten gestützt, verletzt das Unzuständigkeitsurteil den Unmittelbarkeitsgrundsatz. Ein bloß schriftlich abgefasstes „Unzuständigkeitsurteil“ widerspricht dem Grundsatz der ausnahmslosen Öffentlichkeit der Urteilsverkündung und ist mangels Verkündung wirkungslos.
- Flora, Margarethe
- § 12 StPO
- § 268 S 1 StPO
- Öffentliches Recht
- § 447 StPO
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- JBL 2023, 809
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 261 Abs 1 StPO
- § 229 Abs 4 StPO
- § 13 StPO
- OGH, 23.05.2023, 14 Os 36/23k ua
- § 258 Abs 1 StPO
- §§ 35 Abs 1 letzter Satz StPO
- Arbeitsrecht
- BG Graz-West, 30.12.2021, 18 U 68/18f