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Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2023, Band 145

Verstoß gegen den Unterlassungstitel durch eine dem Verpflichteten zuzurechnende Person

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Die verpflichtete Partei kann mit Impugnationsklage gegen einen Strafbeschluss geltend machen, den Sachverhalt nicht verwirklicht zu haben, den die betreibende Partei als Zuwiderhandlung im Antrag auf Erlassung des Strafbeschlusses behauptet hat.

Um einen Verstoß gegen den Unterlassungstitel durch ihm zuzurechnende Personen nicht verantworten zu müssen, muss der Verpflichtete soweit notwendig auch der Einhaltung der Unterlassung dienende Weisungen erteilen und im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Maßnahmen zur Kontrolle ihrer Einhaltung ergreifen. Selbst bei Zurechnung des titelwidrigen Verhaltens eines Dritten steht es dem Verpflichteten mithin frei darzutun, dass er dieses – im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren – nicht verhindern konnte.

Im Exekutionsverfahren ist der Umfang der Verpflichtung des Titelschuldners nur aufgrund des Exekutionstitels festzustellen; es kommt nicht darauf an, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat, sondern nur, wozu er im Titel verpflichtet wurde. Bei dieser Beurteilung ist also vom Wortlaut des Titels auszugehen und aus diesem selbst zu schließen, was die Parteien oder das Gericht dabei in Wirklichkeit gemeint haben. Besteht der Titel nur aus Parteienerklärungen, kommt es auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Partei im Einzelfall gewollt hat. Unklarheiten des Titels gehen zulasten des betreibenden Gläubigers. Ist der Exekutionstitel ein Anerkenntnisurteil, ist eine Berücksichtigung von Entscheidungsgründen von vornherein nicht möglich.

  • BG Salzburg, 12.12.2022, 39 C 18/22d
  • LG Salzburg, 16.05.2023, 53 R 24/23w
  • Öffentliches Recht
  • § 36 EO
  • JBL 2023, 805
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 06.09.2023, 3 Ob 141/23s
  • Arbeitsrecht

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