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Akteneinsicht für Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens auch ohne Zweckangabe

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Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG kommt den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich gemäß § 17 Abs 1 AVG aus dem betreffenden Materiengesetz bzw gemäß § 17 Abs 3 AVG zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben.

  • Öffentliches Recht
  • VwGH, 22.10.2013, 2012/10/0002, (verstärkter Senat)
  • JBL 2014, 130
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 17 AVG
  • Arbeitsrecht

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