Herabfallen von Gesteinsbrocken von einer Felswand ohne gefährliche Nutzungsart oder menschliche Vorhandlung: weder nachbarrechtliche Ansprüche noch Haftung aus Ingerenzprinzip
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 136
- Rechtsprechung, 1699 Wörter
- Seiten 107 -109
- https://doi.org/10.33196/jbl201402010701
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Unmittelbare Immissionen, wie direkte Zuleitungen oder das Eindringen grob körperlicher Stoffe, können mit Eigentumsfreiheitsklage abgewehrt werden. Auch solche Einwirkungen setzen – mangels besonderer Rechtswidrigkeit – ein begünstigendes menschliches Handeln voraus. Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks, also bloße Natureinwirkungen, müssen daher grundsätzlich hingenommen werden (hier: Herabfallen von Gesteinsbrocken von einer Felswand am Nachbargrundstück durch Einwirkung von Wasser, Frost und Baumwurzeln). Nur bei relevanter Gefahrenerhöhung durch eine gefährliche Nutzungsart besteht für das dadurch begünstigte Naturwirken eine nachbarrechtliche Verantwortlichkeit. Auch eine Haftung nach dem Ingerenzprinzip setzt ohne sonderrechtliche Anknüpfung eine geschaffene Gefahrenquelle durch eine verpflichtende menschliche Vorhandlung voraus.
- § 364 ABGB
- JBL 2014, 107
- LG Klagenfurt, 09.01.2013, 69 Cg 57/11m
- OGH, 29.08.2013, 8 Ob 79/13w
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- OLG Graz, 02.05.2013, 4 R 42/13y
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- § 523 ABGB
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