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Einlagerung von Sachen Dritter nach Ersatzvornahme eines behördlich angeordneten Abbruchs: klagbare Abholungsverpflichtung des Eigentümers

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Sofern kein besonderer (etwa schadenersatzrechtlicher) Grund für eine Rückstellungsverpflichtung vorliegt, handelt es sich bei der Pflicht zur Herausgabe einer Sache um eine Holschuld. Die nach § 366 ABGB herauszugebende Sache ist demnach grundsätzlich an jenem Ort bereitzustellen, an welchem der Inhaber die Sache zur Verfügung hat.

Hat der Herausgabepflichtige ein konkretes Interesse an der Übernahme der Sachen durch den Eigentümer, so ist von einer klagbaren Abholungsverpflichtung auszugehen. Ein solches Interesse besteht etwa dann, wenn der Herausgabepflichtige ansonsten Schaden erleiden könnte (hier: durch Lagerkosten und das damit verbundene Einbringungs- und Insolvenzrisiko).

  • § 364 ABGB
  • JBL 2014, 109
  • OGH, 23.10.2013, 2 Ob 179/12f
  • Öffentliches Recht
  • LG Linz, 08.02.2012, 4 Cg 158/11i
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Linz, 14.06.2012, 6 R 58/12k
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 366 ABGB
  • § 4 VVG
  • Arbeitsrecht

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