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Juristische Blätter

Heft 2, Februar 2014, Band 136

Schütz, Hannes

Überprüfbarkeit strafgerichtlicher Diversionsentscheidungen im Rechtsmittelverfahren

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Die unterlassene Beiziehung eines Konfliktreglers sowie der Umstand, dass die Täter-Opfer-Gespräche über den Verteidiger des Angeklagten geführt wurden, stehen dem Gelingen eines Tatausgleichs nicht entgegen.

Mit Blick auf das Rechtsmittelverfahren kommt dem Angeklagten ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück, nicht aber auf Anordnung einer bestimmten Art der diversionellen Erledigung zu.

Der StA kommt gegen diversionelle Erledigungen ein Beschwerderecht (bloß) zu dem Zweck zu, im Fall des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen eine Überprüfung der Verfahrenseinstellung durch das Rechtsmittelgericht und die Fortführung des Verfahrens zu erwirken.

  • Schütz, Hannes
  • OLG Linz, 27.02.2012, 9 Bs 26/12f
  • Öffentliches Recht
  • § 345 Abs 1 Z 12a StPO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2014, 127
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 204 StPO
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 10.10.2012, 12 Os 84/12p
  • Arbeitsrecht
  • § 281 Abs 1 Z 10 StPO

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