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Aufhebung des § 31a Abs 1 letzter Satz Eisenbahngesetz 1957 über die Vermutung der Richtigkeit von Privatgutachten wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip und mangels Erforderlichkeit der Abweichung vom Grundsatz der frei...

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Die Beschleunigung eisenbahnrechtlicher Bewilligungsverfahren ist ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel des Gesetzgebers; die Vorschrift des § 31a Abs 1 letzter Satz Eisenbahngesetz 1957 idF BGBl I 125/2006, wonach für vom Projektwerber beizubringende Gutachten die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit gilt, ist geeignet, diesem öffentlichen Interesse zu dienen. Es ist jedoch mit dem Rechtsstaatsprinzip und mit Art 11 Abs 2 B-VG nicht vereinbar, der für die Bewilligung zuständigen Behörde auf diese Weise die Verantwortung für eine eigenständige Tatsachenfeststellung zu entziehen.

Dem Rechtsstaatsprinzip wird nicht damit Genüge getan, dass die Behörde ein beigebrachtes Sachverständigengutachten auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen und gegebenenfalls seine Ergänzung zu veranlassen hat; vielmehr führt die Richtigkeitsvermutung im Einzelfall zu einer Verschiebung der Ermittlungstätigkeit und der Tatsachenfeststellung in wesentlichen Punkten in die Sphäre der Partei und zur Auslagerung aus der Verantwortlichkeit der Behörde. Eine solche Richtigkeitsvermutung ist als Abweichung vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung iS des § 45 Abs 2 AVG weder mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar noch iS des Art 11 Abs 2 B-VG erforderlich.

  • Art 11 Abs 2 B-VG
  • § 45 Abs 2 AVG
  • VfGH, 02.10.2013, G 118/2012
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 31a Abs 1 EisbG
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2014, 101

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