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Juristische Blätter

Heft 2, Februar 2014, Band 136

Wirksamkeit eines schriftlich abgegebenen Rechtsmittelverzichts des Beschuldigten

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Ein Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil, den der Beschuldigte nicht im Beisein seines Verteidigers und nach Beratung mit diesem abgibt, ist ohne Wirkung. Eine Einschränkung dahin, dass ein unter den genannten Prämissen abgegebener Rechtsmittelverzicht des Angeklagten nur mündlich, nicht aber auch schriftlich erklärt werden könne, ist § 57 Abs 2 letzter Satz StPO nicht zu entnehmen. Das Erfordernis der Anwesenheit des Verteidigers gilt jedoch nicht für schriftliche Verzichtserklärungen.

Eine trotz Rechtsmittelverzichts angemeldete Berufung darf vom Erstgericht nicht zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 1 StPO (iVm § 344 StPO) zurückgewiesen werden. Es fehlt an einer gleichlautenden Bestimmung bei dem Verfahren über die Berufung.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 05.09.2013, 12 Os 97/13a
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 285a StPO
  • LG Graz, 25.06.2013, 10 Hv 41/13b
  • § 57 Abs 2 StPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 294 StPO
  • JBL 2014, 126
  • Arbeitsrecht

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