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Haftung des Werkunternehmers für Gewässerverunreinigungen nach Fertigstellung und Übergabe des Werks an den Anlagenbetreiber

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Seit Inkrafttreten des § 31 Abs 5 WRG (WRG-Novelle 1990, BGBl 252) besteht für einen Werkunternehmer, der ein mangelhaftes Werk abliefert, kein rechtliches Hindernis mehr, die von ihm mitverursachte Gewässerverunreinigung zu beseitigen. Die Ansicht einer uneingeschränkten Haftungsfreistellung des Werkunternehmers, der eine Anlage errichtete oder auf fremden Grund eine Maßnahme setzte, ab der Übergabe des Werks an den Anlagenbetreiber lässt sich daher nicht länger aufrecht erhalten (Ablehnung von OGH 11. 11. 1987, 1 Ob 34/87; 05. 07. 1989, 1 Ob 9/89).

Ein Werkunternehmer, der objektiv gegen § 31 Abs 1 WRG verstößt, soll sich ebenso wenig wie der (in der Regel nicht dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB verpflichtete) Eigentümer einer Liegenschaft durch ihre Veräußerung seiner Pflichten nach § 31 Abs 2 und 3 WRG durch die Übergabe des die Gefahr einer Gewässerverunreinigung zumindest mitverursachenden Werks an den Besteller entledigen können.

  • OGH, 29.08.2013, 1 Ob 127/13b
  • LG Salzburg, 24.04.2013, 22 R 34/13y
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 72 WRG
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 31 WRG
  • BG Zell am See, 06.07.2012, 43 Nc 4/07b
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2014, 118

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