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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Anfechtung gegen Minderheitsgesellschafter-Arbeitnehmer der Schulderin.

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§ 31 IO. Bei einem „außenstehenden“ Gläubiger (also etwa nicht der Hausbank) ist grds Zurückhaltung angebracht, weil diesem idR nur seine eigenen Eintreibungsschritte bekannt sind und weitere Nachforschungen üblicherweise mangels geeigneter Informationsmöglichkeiten wenig Aussicht auf Erfolg haben. An die Sorgfaltspflicht bestimmter („außenstehender“) Großgläubiger, zu denen insb Sozialversicherungsträger gehören, ist hingegen ein strenger Maßstab anzulegen, weil sie über entsprechende Ressourcen zur Bonitätsüberwachung ihrer Schuldner verfügen. Sie sind etwa dann zu Nachforschungen verpflichtet, wenn Ratenvereinbarungen nicht mehr eingehalten werden. Gleiches gilt für (Minderheits-)Gesellschafter der Schuldnerin.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • OGH, 14.08.2018, 3 Ob 117/18d
  • oeba-Slg 2018/2523

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