Zum Hauptinhalt springen
Stöger, Karl

VfGH hält Bankomatgebühren für grundsätzlich zulässig, sofern diese mit den Verbrauchern ausgehandelt werden. Unzulässig ist es freilich, die Kreditinstitute mit den Gebühren von Drittanbietern zu belasten (§ 4a VZKG).

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

§§ 4 Abs 2, 4a, 26 Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG), §§ 1, 2 Abs 3 Z 15 Zahlungsdienstgesetz (ZaDiG), Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG

Ein gesondertes Entgelt für Bargeldbehebungen darf in Anlehnung an die Anforderungen des § 6 Abs 2 KSchG auch im Rahmen von § 4 Abs 2 VZKG wirksam vereinbart werden, wenn der Verbraucher bei Abschluss des Rahmenvertrages die Möglichkeit hat, auch einen anderen Zahlungskontotarif zu wählen, der keine gesonderten Entgelte für Bargeldabhebungen mit der Bankomatkarte vorsieht, der Verbraucher sich aber freiwillig für den Tarif mit gesonderten Entgelten entscheidet. Von einem „im Einzelnen Aushandeln“ ist aber nur dann auszugehen, wenn der Verbraucher nicht nur eine scheinbare Wahlmöglichkeit hat, sondern er tatsächlich zwischen mehreren Tarifmodellen wählen kann, bei denen es vom jeweiligen Nutzungsverhalten des Verbrauchers abhängt, welches dieser Modelle für ihn letztendlich günstiger sein wird. Es ist im Hinblick auf das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nicht unverhältnismäßig, wenn kontoführenden Zahlungsdienstleistern die Pflicht auferlegt wird, Verbrauchern tatsächlich mehrere Zahlungskontotarifmodelle anzubieten, um das Erfordernis des „im Einzelnen Aushandelns“ nach der Judikatur zu erfüllen.

§ 4a VZKG enthält bezüglich der Höhe der Bargeldbehebungsentgelte, die von unabhängigen Drittanbietern gefordert und von kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nicht im Wege des Aufwandersatzes dem Kundenkonto des Verbrauchers angelastet werden können, keinerlei Beschränkungen. Unabhängige Drittanbieter können auf Grund dieser Bestimmung Entgelte für Bargeldbehebungen frei festsetzen, mit denen in der Folge die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister belastet werden. Dies bedeutet ein Kostenrisiko der betroffenen Zahlungsdienstleister, zumal für diese in aller Regel nicht vorhersehbar ist, wie häufig und in welchem Umfang Verbraucher Bargeldbehebungen bei Geldausgabeautomaten von unabhängigen Drittanbietern tätigen werden. Dieses Kostenrisiko ist von den kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern zu tragen, weil unabhängige Drittanbieter die Entgelte für Bargeldbehebungen frei festsetzen können und kein Kostenrisiko tragen. Eine Änderung der Gestaltung der Verträge mit Verbrauchern ist den kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nicht ohne Weiteres möglich, da § 4a VZKG sofortige Wirkung - somit auch für bereits bestehende Zahlungskontoverträge - zeitigt. Um entsprechende Entgelte für Bargeldabhebungen an Geldautomaten im Einklang mit den Vorgaben des § 4 Abs 2 VZKG wirksam zu vereinbaren, müssten alle bestehenden Zahlungskontoverträge „im Einzelnen“ neu „ausverhandelt“ werden. Angesichts dessen stellt § 4a VZKG einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der antragstellenden Gesellschaften auf Unverletzlichkeit des Eigentums dar.

  • Stöger, Karl
  • oeba-Slg 2018/54
  • VfGH, 09.10.2018, G 9/2018G 10/2018

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!