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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Nachrangdarlehen: Prospekt- und Beratungspflicht.

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§§ 1299, 1323 ABGB; §§ 1, 2, 3 KMG. Eine Veranlagung setzt eine gesellschafts- oder schuldrechtlich organisierte Risikogemeinschaft voraus. Entscheidendes Merkmal einer solchen ist ein Totalverlustrisiko, das von der wirtschaftlichen Gebarung des Emittenten abhängt. Der Laufzeit des Produkts kommt nur untergeordnete Bedeutung zu.

Anbieter ist jeder, der eine Mitteilung an das Publikum richtet. Auch der Anbieter hat sicherzustellen, dass die Vorschriften des KMG eingehalten werden; ist er hiezu nicht in der Lage, so hat er das öffentliche Angebot zu unterlassen.

Der Anlageberater ist verpflichtet, über das Fehlen des erforderlichen Kapitalmarktprospekts aufzuklären.

Der Anleger kann den Differenzschaden ohne Zug-um-Zug-Begehren geltend machen, wenn die Veranlagung endgültig wertlos geworden ist. Dem steht die Uneinbringlichkeit der Forderung gegen den Emittenten gleich, etwa in dessen Insolvenz.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • oeba-Slg 2018/2520
  • OGH, 28.06.2018, 6 Ob 97/18k

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