Es obliegt den Mitgliedstaaten zwar, die Rechte von Verbraucherschutzvereinigungen in Individualprozessen zu regeln, dabei ist aber der Äquivalenzgrundsatz zu beachten.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 66
- Erkenntnisse des EuGH, 5630 Wörter
- Seiten 824 -830
- https://doi.org/10.47782/oeba201811082401
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherverträge - Richtlinie 93/13/ EG - Missbräuchliche Klauseln - Art 4 Abs 2 und Art 5 - Pflicht, die Klauseln klar und verständlich abzufassen - Art 7 - Anrufung der Gerichte durch Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln haben - Nationale Regelung, die die Möglichkeit einer Verbraucherschutzvereinigung, einem Verfahren als Streithelfer beizutreten, von der Zustimmung des Verbrauchers abhängig macht - Verbraucherkredit - Richtlinie 87/102/EG - Art 4 Abs 2 - Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses im Kreditvertrag - Vertrag, der lediglich eine mathematische Gleichung zur Berechnung des effektiven Jahreszinses enthält, der nicht die zur Berechnung notwendigen Angaben beigefügt sind;
Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. 4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit dem Äquivalenzgrundsatz ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, die einer Verbraucherschutzvereinigung nicht erlaubt, im Interesse des Verbrauchers in einem einen individuellen Verbraucher betreffenden Mahnverfahren einen Einspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen, wenn dieser nicht von dem betreffenden Verbraucher angefochten wird, sofern diese Regelung die Streithilfe von Verbraucherschutzvereinigungen in Rechtsstreitigkeiten, die dem Unionsrecht unterliegen, tatsächlich ungünstigeren Voraussetzungen unterwirft als jenen, die für ausschließlich dem innerstaatlichen Recht unterliegende Rechtsstreitigkeiten gelten; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, wonach im Stadium des Erlasses eines Mahnbescheids gegen einen Verbraucher zwar die Prüfung, ob die in einem von einem Gewerbetreibenden mit diesem Verbraucher geschlossenen Vertrag enthaltenen Klauseln missbräuchlich sind, vorgesehen ist, in der aber zum einen einem Verwaltungsbeamten eines Gerichts, der nicht die Stellung eines Richters hat, die Zuständigkeit für den Erlass dieses Mahnbescheids übertragen und zum anderen eine Frist von 15 Tagen für die Einlegung eines Einspruchs vorgesehen ist und verlangt wird, dass dieser in der Sache begründet wird, es sei denn, eine solche Prüfung von Amts wegen ist im Stadium der Vollstreckung dieses Mahnbescheids vorgesehen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Art 4 Abs 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Verbraucherkreditvertrag zum einen nicht den effektiven Jahreszins angibt, sondern nur eine mathematische Gleichung zur Berechnung des effektiven Jahreszinses ohne Beifügung der Angaben, die für dessen Berechnung erforderlich sind, und zum anderen nicht den Zinssatz angibt, einen maßgeblichen Faktor im Rahmen der von dem betreffenden nationalen Gericht vorzunehmenden Prüfung der Frage darstellen kann, ob die Klausel dieses Vertrags über die Kreditkosten iS dieser Bestimmung klar und verständlich abgefasst ist.
- Lurger, Brigitta
- EuGH, 20.09.2018, C-448/17, 8. Kammer
- oeba-Slg 2018/83
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